Oskar Maria Graf-Gesellschaft e. V.
Satzung
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1)
Der Verein führt
den Namen „Oskar Maria Graf-Gesellschaft e. V“. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden.
2)
Der Verein hat
seinen Sitz in München.
3)
Das Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1)
Die Oskar Maria
Graf-Gesellschaft,
ein eingetragener Verein, verfolgt den Zweck:
a) für die verstärkte Rezeption und Beschäftigung mit dem
Werk Oskar Maria Grafs zu sorgen,
b) die mit Oskar Maria Graf und seiner Zeit verknüpfte
Forschung zu fördern,
c) den Ausbau und die Erhaltung von Graf-Gedenkstätten zu
unterstützen.
Diesem
Zweck dienen insbesondere:
a) Veröffentlichungen über Oskar Maria Graf und seine
Zeit,
b) Veranstaltungen von Vorträgen, Ausstellungen und
Lesungen,
c) Förderung von Veröffentlichung und Verbreitung des
Werkes von Oskar Maria Graf, Förderung von Übersetzungen, Vertonungen und
Verfilmungen,
d) Unterstützung aller Bemühungen um Dokumentation und
Erschließung des Nachlasses und Werkes von Oskar Maria Graf.
2)
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3)
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1)
Mitglied des
Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet
hat. Mitglied kann auch jede juristische Person werden.
2)
Voraussetzung für
den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Annahmeantrag, der an den
Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach
freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist der Verein nicht verpflichtet,
dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
3)
Persönlichkeiten,
die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können vom
Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1)
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste
oder Austritt aus dem Verein.
2)
Der Austritt erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann
jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3)
Ein Mitglied kann
durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand
ist. Die Streichung kann erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der
zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der Mahnung die Streichung
angedroht wurde. Der Beschluß über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt
werden.
4)
Wenn ein Mitglied
in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des
Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß
dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme
gegeben werden.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1)
Die Mitglieder
erhalten regelmäßige Informationen über Vorhaben und Aktivitäten des Vereins.
Über Vergünstigungen bei Veranstaltungen und anderen Projekten entscheidet der
Vorstand im Einzelfall.
2)
Die Mitglieder
haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins
sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
§ 7
Vorstand
3)
Der Vorstand
besteht aus sieben Mitgliedern. Er bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden,
zwei Stellvertreter, den Schatzmeister sowie den Schriftführer.
4)
Der Verein wird
durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich
vertreten.
§ 8
Zuständigkeit des Vorstandes
1)
Der Vorstand ist
für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung,
Erstellung des Jahresberichts,
d) Berufung eines Geschäftsführers und weiterer
Mitarbeiter,
e) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
2)
In allen Fällen
von besonderer Bedeutung muß der Vorstand eine Beschlußfassung der
Mitgliederversammlung herbeiführen.
3)
Der Vorstand kann
ein Kuratorium und für besondere Aufgaben Arbeitsgruppen einberufen.
§ 9
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl
an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Als Vorstandsmitglieder können nur
Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet
auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig
aus, so hat der Vorstand das Recht, ein neues Vorstandsmitglied bis zur
nächsten Mitgliederversammlung zu kooptieren. Eine
Abwahl des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder ist nur zulässig, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt.
§ 10
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
1)
Der Vorstand
beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht
nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll
eingehalten werden.
2)
Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei
Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bie
dessen Abwesenheit die stellvertretenden Vorsitzenden.
3)
Der Vorstand kann
in schriftlichen Verfahren beschließen, wann alle Vorstandsmitglieder dem
Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
§ 11
Rechnungsprüfer
Die
Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von vier Jahren.
§ 12
Mitgliederversammlung
1)
In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen
können sich durch einen Vertreter vertreten lassen, der eine Stimme hat. Zur
Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein
Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
2)
Die
Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts mit Aufwands- und Ertragsrechnung
und Entlastung des Vorstands
b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d) Wahl der Rechnungsprüfer
e) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über
die Auflösung des Vereins.
§ 13
Einberufung der Mitgliederversammlung
1)
Mindestens einmal
im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem
Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. die Tagesordnung setzt der Vorstand
fest.
2)
Jedes Mitglied
kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter
hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Versammlung gestellt werden,
beschließt die Versammlung.
§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
3)
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der
stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
4)
Abstimmungen
müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
5)
Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die form- und fristgerecht
einberufen worden ist.
6)
Die
Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder, zur
Änderung der Satzung eine von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
7)
Eine Änderung des
Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Die schriftliche Zustimmung der in der Versammlung nicht erschienenen
Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt
werden.
8)
Bei Wahlen ist
gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, so findet
zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine
Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten
hat. Bei gleicher Stimmanzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu
ziehende Los.
9)
Über Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Schriftführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 16
Auflösung des Vereins
1)
Die Auflösung des
Vereins kann nur von ¾ der Mitglieder beschlossen werden. § 15 Abs. 5, Satz 2
gilt entsprechend.
2)
Falls die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer
der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
3)
Das nach
Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Landeshauptstadt
München.
4)
Die vorstehenden
Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert.
Festgestellt in
München, am 22. September 1992